Gesetzliche Erbfolge
Wer erbt, wenn es kein Testament gibt: Ordnungen, Stämme, Quoten und die Sonderstellung des Ehegatten neben dem Güterstand.
§§ 1924 bis 1936 BGBZur gesetzlichen ErbfolgeGesetzliche Erbfolge, Testament, Pflichtteil, Erbengemeinschaft, Nachlass. Diese Seite erklärt, wie das fünfte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgebaut ist, und nennt zu jeder Angabe die Vorschrift, aus der sie stammt.
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Das Erbrecht steht im fünften Buch des BGB, in den §§ 1922 bis 2385. Diese Seite teilt es in vier Felder auf, weil fast jede Frage in genau eines davon fällt.
Wer erbt, wenn es kein Testament gibt: Ordnungen, Stämme, Quoten und die Sonderstellung des Ehegatten neben dem Güterstand.
§§ 1924 bis 1936 BGBZur gesetzlichen ErbfolgeWie eine Verfügung von Todes wegen entsteht, welche Formen das Gesetz kennt und woran die häufigsten Formfehler liegen.
§§ 1937, 2064 ff., 2274 ff. BGBZu Testament und ErbvertragDer Geldanspruch derer, die von der Erbfolge ausgeschlossen wurden: wem er zusteht, wie hoch er ist und was der Auskunftsanspruch damit zu tun hat.
§§ 2303 bis 2338 BGBZum PflichtteilWas geschieht, wenn mehrere erben: gemeinschaftliches Vermögen, Verwaltung, Auseinandersetzung, Erbschein und Nachlassgericht.
§§ 2032 ff., 2353 BGBZu Erbengemeinschaft und NachlassMit dem Tod eines Menschen geht sein Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über, ohne dass jemand etwas annehmen, unterschreiben oder beantragen müsste. § 1922 BGB nennt das die Gesamtrechtsnachfolge. Übergehen tun dabei nicht nur Guthaben und Gegenstände, sondern auch die Schulden. Genau deshalb kennt das Gesetz die Ausschlagung, und genau deshalb hat sie eine kurze Frist.
Die gesetzliche Erbfolge der §§ 1924 ff. BGB ist keine Grundregel, sondern ein Auffangnetz. Sie greift, soweit keine wirksame Verfügung von Todes wegen etwas anderes bestimmt. Wer ein Testament errichtet oder einen Erbvertrag schließt, verdrängt sie. Wer es nicht tut, überlässt die Verteilung dem Gesetz, und das teilt nach Ordnungen und Stämmen ein, nicht nach Nähe im Alltag.
Auch ein wirksames Testament kann bestimmte Angehörige nicht vollständig leer ausgehen lassen. Abkömmlingen, Eltern und dem Ehegatten steht nach § 2303 BGB der Pflichtteil zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Er beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch gegen den Erben, keine Beteiligung am Nachlass.
Hinterlässt jemand mehr als einen Erben, wird der Nachlass nach § 2032 BGB gemeinschaftliches Vermögen. Niemand hat einen Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand, alle haben einen Anteil am Ganzen. Verwaltet wird gemeinschaftlich, aufgelöst wird durch Auseinandersetzung. Dass eine Erbengemeinschaft stillstehen kann, ist keine Panne, sondern eine Folge dieser Konstruktion.

Ein Gesetz lässt sich erklären. Ein Erbfall nicht, jedenfalls nicht von einer Website. Zwischen der Vorschrift und der Antwort auf eine konkrete Frage liegt die Prüfung eines einzelnen Sachverhalts, und die ist in Deutschland eine Rechtsdienstleistung.
Diese Seite beschreibt deshalb Regeln, nicht Fälle. Sie sagt, unter welchen Voraussetzungen ein Pflichtteilsanspruch entsteht, und sie sagt nicht, ob er in einer bestimmten Familie entstanden ist. Sie erklärt, was eine Ausschlagung bewirkt, und rät niemandem zu einer.
Wer eine Auskunft für den eigenen Fall braucht, findet sie bei Personen und Stellen, die sie geben dürfen: bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die über die Rechtsanwaltskammer des jeweiligen Bezirks zu finden sind, bei Notarinnen und Notaren für Beurkundung und Gestaltung, beim örtlich zuständigen Nachlassgericht für Verfahrensfragen. Wer die Kosten nicht tragen kann, kann Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen.
Vermerk
Drei Punkte, an denen das Gesetz einen Takt vorgibt. Was hier steht, ist die gesetzliche Regel. Ob und wie sie in einem bestimmten Fall greift, entscheidet sich am Sachverhalt.
Der Nachlass geht mit dem Tod von selbst auf die Erben über. Es braucht dafür keine Erklärung und keinen Antrag. Wer Erbe ist, ist es zunächst auch dann, wenn er noch nichts davon weiß.
§ 1922, § 1942 Abs. 1 BGBDie Frist für die Ausschlagung beträgt sechs Wochen. Sie beginnt, sobald der Erbe vom Anfall und vom Grund seiner Berufung Kenntnis erlangt hat. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder hält sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland auf, sind es sechs Monate.
§ 1944 Abs. 1 bis 3 BGBDas Nachlassgericht erteilt auf Antrag ein Zeugnis über das Erbrecht. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Gericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Das ist der einzige Punkt, an dem ein Ort im Erbrecht wirklich zählt.
§ 2353 BGB, § 343 Abs. 1 FamFGRechtsstand

Ein Gesetz lässt sich erklären. Ein Erbfall nicht auf Vorrat.
Diese Seite nimmt niemandem eine Entscheidung ab und will es auch nicht. Sie sorgt dafür, dass jemand, der zum ersten Mal mit dem Erbrecht zu tun hat, die Begriffe kennt, bevor er in ein Gespräch geht, in dem sie fallen.
Wie die Seite arbeitet, warum sie so heißt, wie sie heißt, und was sie ausdrücklich nicht tut, steht ausführlich auf einer eigenen Seite.
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