Grundriss Erbrecht Informationsportal zum Erbrecht. Keine Kanzlei, kein Anwalt, keine Rechtsberatung.

Erbrecht: was das Gesetz regelt, und wo der Einzelfall anfängt.

Gesetzliche Erbfolge, Testament, Pflichtteil, Erbengemeinschaft, Nachlass. Diese Seite erklärt, wie das fünfte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgebaut ist, und nennt zu jeder Angabe die Vorschrift, aus der sie stammt.

Zum Namen dieser Seite

Von den drei Wörtern im Domainnamen trifft eines zu

  • ein redaktionelles Informationsangebot.Es erklärt das geltende Erbrecht für Menschen ohne juristische Vorbildung, in ganzen Sätzen und ohne Fachchinesisch.
  • am Gesetz belegt.Jede Frist, jede Quote und jedes Verfahren steht hier mit der Vorschrift, in der es geregelt ist, und mit dem Stand des Textes.
  • eine Kanzlei.Es gibt hier keine Zulassung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, keinen Rechtsanwalt, kein Mandat, keine Erstberatung und keine Telefonnummer für Rückfragen.
  • in Hamburg.Der Ortsname gehört zur Domain, nicht zu einem Sitz. Herausgeber ist IT Matter in Hannover, wie im Impressum angegeben.

Backsteinfassade eines Speichergebäudes im Streiflicht des Morgens, gleichmäßige Reihen hoher Fenster
Ein Bestand, den jemand geordnet hat, bevor er ihn weitergab.

Die vier Themenfelder

Das Erbrecht steht im fünften Buch des BGB, in den §§ 1922 bis 2385. Diese Seite teilt es in vier Felder auf, weil fast jede Frage in genau eines davon fällt.

Gesetzliche Erbfolge

Wer erbt, wenn es kein Testament gibt: Ordnungen, Stämme, Quoten und die Sonderstellung des Ehegatten neben dem Güterstand.

§§ 1924 bis 1936 BGBZur gesetzlichen Erbfolge

Testament und Erbvertrag

Wie eine Verfügung von Todes wegen entsteht, welche Formen das Gesetz kennt und woran die häufigsten Formfehler liegen.

§§ 1937, 2064 ff., 2274 ff. BGBZu Testament und Erbvertrag

Pflichtteil

Der Geldanspruch derer, die von der Erbfolge ausgeschlossen wurden: wem er zusteht, wie hoch er ist und was der Auskunftsanspruch damit zu tun hat.

§§ 2303 bis 2338 BGBZum Pflichtteil

Erbengemeinschaft und Nachlass

Was geschieht, wenn mehrere erben: gemeinschaftliches Vermögen, Verwaltung, Auseinandersetzung, Erbschein und Nachlassgericht.

§§ 2032 ff., 2353 BGBZu Erbengemeinschaft und Nachlass

Wie das Erbrecht aufgebaut ist

Alles geht auf einmal über

Mit dem Tod eines Menschen geht sein Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über, ohne dass jemand etwas annehmen, unterschreiben oder beantragen müsste. § 1922 BGB nennt das die Gesamtrechtsnachfolge. Übergehen tun dabei nicht nur Guthaben und Gegenstände, sondern auch die Schulden. Genau deshalb kennt das Gesetz die Ausschlagung, und genau deshalb hat sie eine kurze Frist.

Erst der Wille, dann das Gesetz

Die gesetzliche Erbfolge der §§ 1924 ff. BGB ist keine Grundregel, sondern ein Auffangnetz. Sie greift, soweit keine wirksame Verfügung von Todes wegen etwas anderes bestimmt. Wer ein Testament errichtet oder einen Erbvertrag schließt, verdrängt sie. Wer es nicht tut, überlässt die Verteilung dem Gesetz, und das teilt nach Ordnungen und Stämmen ein, nicht nach Nähe im Alltag.

Der Pflichtteil bleibt

Auch ein wirksames Testament kann bestimmte Angehörige nicht vollständig leer ausgehen lassen. Abkömmlingen, Eltern und dem Ehegatten steht nach § 2303 BGB der Pflichtteil zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Er beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch gegen den Erben, keine Beteiligung am Nachlass.

Mehrere Erben sind eine Gemeinschaft

Hinterlässt jemand mehr als einen Erben, wird der Nachlass nach § 2032 BGB gemeinschaftliches Vermögen. Niemand hat einen Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand, alle haben einen Anteil am Ganzen. Verwaltet wird gemeinschaftlich, aufgelöst wird durch Auseinandersetzung. Dass eine Erbengemeinschaft stillstehen kann, ist keine Panne, sondern eine Folge dieser Konstruktion.


Treppenhaus mit Steinstufen und schmiedeeisernem Geländer, von oben einfallendes Tageslicht
Bis zur Tür und nicht weiter.

Wo diese Seite aufhört

Ein Gesetz lässt sich erklären. Ein Erbfall nicht, jedenfalls nicht von einer Website. Zwischen der Vorschrift und der Antwort auf eine konkrete Frage liegt die Prüfung eines einzelnen Sachverhalts, und die ist in Deutschland eine Rechtsdienstleistung.

Diese Seite beschreibt deshalb Regeln, nicht Fälle. Sie sagt, unter welchen Voraussetzungen ein Pflichtteilsanspruch entsteht, und sie sagt nicht, ob er in einer bestimmten Familie entstanden ist. Sie erklärt, was eine Ausschlagung bewirkt, und rät niemandem zu einer.

Wer eine Auskunft für den eigenen Fall braucht, findet sie bei Personen und Stellen, die sie geben dürfen: bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die über die Rechtsanwaltskammer des jeweiligen Bezirks zu finden sind, bei Notarinnen und Notaren für Beurkundung und Gestaltung, beim örtlich zuständigen Nachlassgericht für Verfahrensfragen. Wer die Kosten nicht tragen kann, kann Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen.

Vermerk

Keine Rechtsdienstleistung

Die rechtliche Prüfung eines konkreten Einzelfalls ist eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Wer sie erbringt, braucht dafür eine Erlaubnis. Diese Seite hat keine, sucht keine und will keine. Sie nennt hier auch bewusst keine bestimmte Kanzlei: eine Empfehlung wäre eine Vermittlung, und auch die findet nicht statt.

Was nach einem Erbfall zu klären ist

Drei Punkte, an denen das Gesetz einen Takt vorgibt. Was hier steht, ist die gesetzliche Regel. Ob und wie sie in einem bestimmten Fall greift, entscheidet sich am Sachverhalt.

Sofort, ohne Zutun

Die Erbschaft fällt an

Der Nachlass geht mit dem Tod von selbst auf die Erben über. Es braucht dafür keine Erklärung und keinen Antrag. Wer Erbe ist, ist es zunächst auch dann, wenn er noch nichts davon weiß.

§ 1922, § 1942 Abs. 1 BGB
Sechs Wochen

Annehmen oder ausschlagen

Die Frist für die Ausschlagung beträgt sechs Wochen. Sie beginnt, sobald der Erbe vom Anfall und vom Grund seiner Berufung Kenntnis erlangt hat. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder hält sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland auf, sind es sechs Monate.

§ 1944 Abs. 1 bis 3 BGB
Danach, auf Antrag

Erbschein und Nachlassgericht

Das Nachlassgericht erteilt auf Antrag ein Zeugnis über das Erbrecht. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Gericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Das ist der einzige Punkt, an dem ein Ort im Erbrecht wirklich zählt.

§ 2353 BGB, § 343 Abs. 1 FamFG

Rechtsstand

Stand 27. August 2026, und wofür er gilt

Die genannten Vorschriften geben den Gesetzestext zu diesem Datum wieder. Fristen laufen individuell: wann eine Sechswochenfrist beginnt, hängt von Kenntnis und Umständen ab und lässt sich hier nicht ausrechnen. Wer wissen muss, ob eine Frist in seinem Fall läuft, fragt jemanden, der den Fall kennen darf.

Ein Gesetz lässt sich erklären. Ein Erbfall nicht auf Vorrat.

Diese Seite nimmt niemandem eine Entscheidung ab und will es auch nicht. Sie sorgt dafür, dass jemand, der zum ersten Mal mit dem Erbrecht zu tun hat, die Begriffe kennt, bevor er in ein Gespräch geht, in dem sie fallen.

Wie die Seite arbeitet, warum sie so heißt, wie sie heißt, und was sie ausdrücklich nicht tut, steht ausführlich auf einer eigenen Seite.

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