Berliner Testament: was die Bindungswirkung wirklich bewirkt
Nach dem Tod des Erstversterbenden kann der überlebende Ehegatte wechselbezügliche Verfügungen nicht mehr frei ändern. Das steht in § 2271 Abs. 2 BGB und ist der eigentliche Inhalt des Berliner Testaments.

Das Berliner Testament ist kein eigener Testamentstyp, sondern ein Muster innerhalb des gemeinschaftlichen Testaments der Ehegatten (§§ 2265 ff. BGB). Es besteht aus zwei Anordnungen: Die Eheleute setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein, und sie bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fällt, meist an die gemeinsamen Kinder (§ 2269 Abs. 1 BGB).
Der Grund für seine Beliebtheit ist praktisch: Der überlebende Ehegatte erbt allein und muss den Nachlass nicht mit den Kindern teilen. Das Haus bleibt ungeteilt, die Konten bleiben zugänglich, es entsteht keine Erbengemeinschaft.
Wechselbezüglichkeit ist der Kern
Die Wirkung, um die es geht, hängt an einem Begriff: der Wechselbezüglichkeit. Verfügungen sind wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre (§ 2270 Abs. 1 BGB). Sie stehen also miteinander, und sie fallen miteinander.
Zu Lebzeiten beider Ehegatten kann jeder seine wechselbezügliche Verfügung widerrufen, allerdings nur in notarieller Form und mit Zugang der Erklärung beim anderen (§ 2271 Abs. 1 in Verbindung mit § 2296 BGB). Der andere erfährt davon, und das ist Absicht.
Nach dem Tod des Erstversterbenden ist damit Schluss. Der Überlebende kann seine wechselbezüglichen Verfügungen nicht mehr aufheben (§ 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB). Er bleibt an die Schlusserbeneinsetzung gebunden, auch wenn sich sein Verhältnis zu den Kindern ändert, auch wenn er erneut heiratet, auch wenn Jahrzehnte vergehen. Ausschlagen kann er das ihm Zugewandte, dann wird er frei (§ 2271 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB), aber dann erbt er eben auch nicht.
Zwei Punkte, die man in Ruhe lesen sollte
Der Pflichtteil verschwindet nicht. Kinder, die im ersten Erbfall zugunsten des überlebenden Elternteils übergangen werden, sind für diesen Erbfall enterbt. Ihnen steht damit der Pflichtteil zu (§ 2303 BGB), und sie können ihn gegen den überlebenden Elternteil geltend machen. Ob sie es tun, ist eine Frage der Familie; dass sie es könnten, ist eine Frage des Gesetzes. Gegen diesen Effekt gerichtete Klauseln existieren, und ihre Reichweite ist umstritten. Genau deshalb ist die Formulierung eines solchen Testaments keine Aufgabe für eine Vorlage aus dem Netz.
Die Form ist mild, die Wirkung nicht. Für die eigenhändige Errichtung genügt es, wenn ein Ehegatte den Text vollständig handschriftlich schreibt und beide unterschreiben (§ 2267 BGB). Ein handschriftliches Blatt mit zwei Unterschriften kann also eine Bindung erzeugen, die dreißig Jahre trägt. Das Missverhältnis zwischen dem Aufwand beim Schreiben und der Tragweite beim Wirken ist der häufigste Grund für spätere Streitigkeiten.
Woran man erkennt, dass es kompliziert wird
Ob eine Verfügung wechselbezüglich ist, steht selten im Testament. Es wird ausgelegt, und § 2270 Abs. 2 BGB stellt dafür eine Auslegungsregel auf, die nur im Zweifel greift. Sobald ein Testament Formulierungen enthält wie “der Überlebende soll frei verfügen können” neben einer Schlusserbeneinsetzung, stehen zwei Aussagen nebeneinander, die sich widersprechen können. Solche Fragen entscheiden Gerichte, nicht Websites.
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