Der Erbteil des Ehegatten hängt am Güterstand
Die verbreitete Auskunft, der Ehegatte erbe neben Kindern die Hälfte, steht so in keinem Paragrafen. Sie ist das Ergebnis einer Addition, und der zweite Summand hängt am Güterstand.

Der überlebende Ehegatte ist mit dem Erblasser nicht verwandt. Das klingt pedantisch, ist aber der Grund für die gesamte Konstruktion: Weil die gesetzliche Erbfolge nach Ordnungen der Verwandtschaft aufgebaut ist (§§ 1924 ff. BGB), braucht der Ehegatte eine eigene Vorschrift. Sie steht in § 1931 BGB.
Die Grundquote
Der überlebende Ehegatte ist neben Verwandten der ersten Ordnung, also neben Kindern und deren Abkömmlingen, zu einem Viertel als gesetzlicher Erbe berufen (§ 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB). Neben Verwandten der zweiten Ordnung, also neben Eltern und Geschwistern des Erblassers, oder neben Großeltern erbt er die Hälfte. Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält er die ganze Erbschaft (§ 1931 Abs. 2 BGB).
Damit steht die Quote, die das Erbrecht allein bestimmt. Sie ist nicht die Quote, mit der die meisten Menschen rechnen.
Der Zuschlag aus dem Güterrecht
Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht (§ 1371 Abs. 1 BGB). Ob die Ehegatten im Einzelfall einen Zugewinn erzielt haben, spielt dabei keine Rolle; deshalb heißt diese Lösung pauschal.
Neben Kindern ergibt sich daraus ein Viertel aus § 1931 BGB plus ein Viertel aus § 1371 BGB, zusammen die Hälfte. Genau diese Addition steckt hinter der Faustregel. Neben Eltern und Geschwistern sind es die Hälfte plus ein Viertel, zusammen drei Viertel.
Der gesetzliche Güterstand gilt, solange die Eheleute nichts anderes vereinbart haben (§ 1363 Abs. 1 BGB). Wurde durch Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, entfällt der Zuschlag; § 1931 Abs. 4 BGB enthält für diesen Fall eine Sonderregel, wenn neben dem Ehegatten ein oder zwei Kinder erben. Bei Gütergemeinschaft rechnet sich wieder anderes.
Der Voraus
Neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gebühren dem Ehegatten zusätzlich die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke als Voraus (§ 1932 Abs. 1 BGB). Neben Verwandten der ersten Ordnung erhält er sie nur, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Der Voraus gilt als Vermächtnis (§ 1932 Abs. 2 BGB) und wird deshalb nicht auf den Erbteil angerechnet.
Warum das für den Pflichtteil zählt
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Wenn sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten aus zwei Vorschriften zusammensetzt, wirkt sich der Güterstand also nicht nur auf die Erbfolge aus, sondern auch auf jede Pflichtteilsquote, die daneben entsteht. Das ist einer der Gründe, warum in Erbfällen mit Ehegatten fast immer zuerst der Güterstand geklärt wird und erst danach über Zahlen gesprochen wird.
Welche Variante in einer bestimmten Ehe galt, steht in keinem allgemeinen Text. Sie ergibt sich aus dem Ehevertrag oder aus seinem Fehlen, und die Prüfung gehört zu denen, die diese Seite nicht vornehmen darf.
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