Erbschaft ausschlagen: die Frist und was sie in Gang setzt
Die Erbschaft fällt von selbst an, mitsamt den Schulden. Wer sie nicht will, muss ausschlagen, und dafür lässt § 1944 BGB sechs Wochen. Der Streit geht fast nie um die Länge der Frist, sondern um ihren Beginn.

Mit dem Tod eines Menschen geht sein Vermögen als Ganzes auf die Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Dazu gehören auch die Verbindlichkeiten: Die Erben haften für die Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB). Es braucht dafür keine Annahme, keine Unterschrift und keinen Antrag; die Erbschaft fällt dem Berufenen an, unbeschadet des Rechts, sie auszuschlagen (§ 1942 Abs. 1 BGB).
Daraus folgt der ganze Rest. Weil man Erbe wird, ohne etwas zu tun, muss das Gesetz einen Weg heraus vorsehen, und weil dieser Weg die Rechtslage für alle anderen offenhält, muss er befristet sein.
Sechs Wochen, und ab wann
Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen (§ 1944 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt (§ 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB). Beruht die Berufung auf einer Verfügung von Todes wegen, beginnt sie nicht vor der Bekanntgabe der Verfügung durch das Nachlassgericht (§ 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält (§ 1944 Abs. 3 BGB).
Zwei Voraussetzungen also, und beide müssen vorliegen: Kenntnis vom Anfall und Kenntnis vom Berufungsgrund. Wer weiß, dass ein entfernter Verwandter gestorben ist, weiß deshalb noch nicht, dass er selbst berufen ist. Wann jemand beides wusste, ist eine Tatsachenfrage, und sie ist der Grund, warum diese Frist so oft vor Gericht landet.
Wie ausgeschlagen wird
Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht (§ 1945 Abs. 1 BGB). Sie ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Eine formlose Nachricht genügt nicht, ein einfacher Brief ebenso wenig.
Zuständig ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 343 Abs. 1 FamFG). Die Erklärung kann auch gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden, in dessen Bezirk der Ausschlagende wohnt (§ 344 Abs. 7 FamFG).
Was die Annahme bedeutet
Nach der Annahme ist die Ausschlagung ausgeschlossen, und mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB). Angenommen wird auch durch schlüssiges Verhalten: Wer sich wie ein Erbe verhält, etwa über Nachlasskonten verfügt, kann damit annehmen, ohne es zu wollen. Zurückhaltung im Umgang mit dem Nachlass in den ersten Wochen ist deshalb die praktische Folge dieser Vorschrift.
Die Ausschlagung wirkt weiter
Schlägt jemand aus, gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt; die Erbschaft fällt demjenigen an, der berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (§ 1953 Abs. 1 und 2 BGB). Bei einer überschuldeten Erbschaft rückt damit die nächste Generation nach, häufig die eigenen Kinder, und für sie beginnt die Frist neu. Wer ausschlägt, hat es also selten mit einer einzigen Erklärung zu tun.
Ob eine Ausschlagung überhaupt der richtige Weg ist, hängt davon ab, wie der Nachlass zusammengesetzt ist. Das Gesetz kennt daneben Wege, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Welcher davon in einem konkreten Fall trägt, lässt sich allgemein nicht sagen.
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