Erbschein: wozu er gebraucht wird und wann nicht
Der Erbschein ist ein Zeugnis des Nachlassgerichts über das Erbrecht. Erbe wird man ohne ihn, nachweisen lässt es sich mit ihm. Ob er gebraucht wird, entscheidet nicht das Gericht, sondern der, dem etwas vorgelegt werden soll.

Das Nachlassgericht erteilt dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht (§ 2353 BGB). Mehr ist der Erbschein nicht: ein Zeugnis. Er begründet kein Erbrecht, er stellt keines fest, er bescheinigt es. Wer Erbe ist, ist es mit dem Erbfall, unabhängig davon, ob ihm das jemals jemand bestätigt.
Der praktische Wert liegt in seiner Wirkung nach außen. Es wird vermutet, dass demjenigen, der im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das darin angegebene Erbrecht zusteht (§ 2365 BGB). Wer im Vertrauen auf den Erbschein mit dem eingetragenen Erben ein Geschäft abschließt, wird geschützt (§ 2366 BGB). Deshalb verlangen Banken, Versicherungen und Grundbuchämter ihn.
Wann er entbehrlich ist
Für das Grundbuch genügt anstelle des Erbscheins eine Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde errichtet ist, zusammen mit der Niederschrift über deren Eröffnung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO). Wer also ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hat, kommt für die Grundbuchberichtigung ohne Erbschein aus.
Banken handhaben es unterschiedlich. Verbreitet ist, dass sie bei einem notariellen Testament mit Eröffnungsprotokoll ebenfalls keinen Erbschein verlangen. Ein Anspruch darauf ergibt sich aus dem Gesetz nicht in gleicher Weise wie bei der Grundbuchordnung, und die Praxis unterscheidet sich von Haus zu Haus.
Daraus folgt eine unangenehme, aber ehrliche Antwort auf die häufigste Frage: Ob im konkreten Fall ein Erbschein gebraucht wird, hängt davon ab, wem etwas nachgewiesen werden muss und in welcher Form das Testament errichtet wurde.
Wer zuständig ist
Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt des Erbfalls seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 343 Abs. 1 FamFG). Hatte er ihn im Ausland, greifen die Auffangregeln des § 343 Abs. 2 und 3 FamFG. Nachlassgericht ist das Amtsgericht.
Dieser Punkt ist die einzige Stelle im Erbrecht, an der ein Ort tatsächlich zählt. Nicht der Wohnort der Erben, nicht der Sitz einer Kanzlei und schon gar nicht der Ortsname in einer Internetadresse, sondern der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers.
Der gemeinschaftliche Erbschein
Sind mehrere Erben vorhanden, wird auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt, der alle Erben und ihre Erbteile ausweist (§ 2357 BGB). Für eine Erbengemeinschaft ist er der übliche Weg, weil sich mit ihm die gesamte Berechtigung in einem Dokument nachweisen lässt.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und bemessen sich nach dem Wert des Nachlasses. Eine Zahl steht hier nicht, weil sie ohne den Wert des Nachlasses keine Aussage hätte. Die Kostenstelle des zuständigen Amtsgerichts kann sie beziffern, sobald der Wert feststeht.
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