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Pflichtteil

Pflichtteil: erst Auskunft, dann Zahlen

Der Pflichtteil ist die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Bevor sich diese Hälfte beziffern lässt, muss der Bestand des Nachlasses feststehen, und genau dafür gibt § 2314 BGB einen eigenen Anspruch.

Verwitterte Ziegelmauer mit einer sauber gesetzten Fuge im Streiflicht des Nachmittags

Ein Pflichtteilsanspruch entsteht, wenn ein Abkömmling, ein Elternteil oder der Ehegatte des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist (§ 2303 BGB). Er richtet sich gegen den Erben und ist auf Geld gerichtet. Er beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Der Satz enthält drei Größen, die alle erst ermittelt werden müssen: den gesetzlichen Erbteil, den Wert des Nachlasses und den Zeitpunkt, auf den dieser Wert bezogen wird. Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt (§ 2311 Abs. 1 BGB).

Der Auskunftsanspruch kommt zuerst

Wer den Pflichtteil verlangt, kennt den Nachlass in aller Regel nicht. Deshalb kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen (§ 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB). Er kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird, und er kann verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last (§ 2314 Abs. 2 BGB).

In der Praxis läuft ein Pflichtteilsfall deshalb fast immer in zwei Stufen: zuerst Auskunft und Wertermittlung, dann die Zahlung. Wer die Reihenfolge umdreht und sofort eine Summe fordert, fordert eine Zahl, die er nicht begründen kann.

Schenkungen der letzten zehn Jahre

Wer zu Lebzeiten verschenkt, verkleinert den Nachlass. § 2325 BGB gleicht das aus: Der Pflichtteilsberechtigte kann als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn die Schenkung dem Nachlass hinzugerechnet wird. Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang berücksichtigt und für jedes weitere Jahr um ein Zehntel weniger (§ 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB). Nach zehn Jahren bleibt sie unberücksichtigt. Bei einer Schenkung an den Ehegatten beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB).

Diese Abschmelzung ist einer der wenigen Punkte im Erbrecht, an denen eine schlichte Jahresrechnung tatsächlich weiterhilft. Ob eine Zuwendung juristisch eine Schenkung war, ist damit allerdings noch nicht gesagt, und daran hängt meistens mehr als an der Rechnung.

Die Frist im Hintergrund

Für den Pflichtteilsanspruch gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).

Weil der Fristbeginn an Kenntnis hängt und weil die Auskunft nach § 2314 BGB Zeit kostet, geraten beide Vorgänge leicht in Konflikt. Das ist ein bekannter Punkt und einer der Gründe, warum Pflichtteilsfälle selten allein bearbeitet werden.

Was in diesem Text bewusst fehlt

Eine Beispielrechnung mit Zahlen. Sie wäre schnell geschrieben und in fast jedem echten Fall falsch, weil sie Güterstand, Vorempfänge, Verbindlichkeiten und Bewertungsfragen unterschlagen müsste, um übersichtlich zu bleiben. Eine Zahl, die niemand nachrechnen kann, ist auf dieser Seite keine Hilfe, sondern eine Behauptung.

Vermerk

Was dieser Text nicht ist

Dieser Text erklärt, wie das Gesetz den Pflichtteil aufbaut. Er berechnet keinen Pflichtteil, prüft keinen Nachlass und beurteilt keinen Anspruch: das ist die Prüfung eines Einzelfalls und damit eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG, für die hier niemand eine Erlaubnis hat. Für den eigenen Fall sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zuständig; wer die Kosten nicht tragen kann, kann beim Amtsgericht Beratungshilfe beantragen. Mehr dazu unter Über diese Seite.

Mattis Vollrath

Redaktion Grundriss Erbrecht

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