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Erbengemeinschaft und Nachlass

Mehrere Erben bilden von Gesetzes wegen eine Gemeinschaft. Niemand hat einen Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand, alle haben einen Anteil am Ganzen.

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§ 2032 Abs. 1 BGB). Juristisch ist das eine Gesamthandsgemeinschaft: Der Nachlass gehört allen zusammen, nicht jedem ein abgegrenzter Teil. Ein Miterbe kann über seinen Anteil am Nachlass als Ganzes verfügen (§ 2033 Abs. 1 BGB), nicht aber über einzelne Nachlassgegenstände.

Verwaltung, und warum sie stockt

Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu (§ 2038 Abs. 1 BGB). Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung können mit Stimmenmehrheit beschlossen werden, die Stimmen bemessen sich nach der Größe der Erbteile (§ 2038 Abs. 2 in Verbindung mit § 745 BGB). Was darüber hinausgeht, braucht alle. Deshalb kann eine Erbengemeinschaft handlungsunfähig werden, ohne dass sich jemand falsch verhält: Die Konstruktion setzt Einigkeit voraus, die es nicht immer gibt.

Zur Erhaltung notwendige Maßnahmen darf jeder Miterbe allein treffen (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das ist der Grund, warum ein einzelner Erbe das undichte Dach reparieren lassen darf, aber nicht das Haus verkaufen.

Auseinandersetzung

Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB), sofern nichts anderes bestimmt ist. Auseinandersetzung heißt: Der Nachlass wird abgewickelt, Verbindlichkeiten werden berichtigt, der Rest wird nach Erbteilen verteilt. Bei einem Grundstück, das sich nicht teilen lässt, endet der Weg im Zweifel bei der Teilungsversteigerung. Das ist kein Sonderfall, sondern der gesetzliche Regelweg, und genau deshalb wird in der Praxis fast immer versucht, sich vorher zu einigen.

Erbschein und Nachlassgericht

Das Nachlassgericht erteilt dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht, den Erbschein (§ 2353 BGB). Er ist keine Voraussetzung dafür, Erbe zu sein, aber oft der praktische Nachweis gegenüber Banken und dem Grundbuchamt. Wer ein notarielles Testament und ein Eröffnungsprotokoll vorlegen kann, kommt vielfach ohne aus.

Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt des Erbfalls seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 343 Abs. 1 FamFG). Nachlassgericht ist in Deutschland das Amtsgericht; in Baden-Württemberg war das historisch anders geregelt, dort sind die Aufgaben inzwischen ebenfalls auf die Amtsgerichte übergegangen. Das ist im Erbrecht die einzige Stelle, an der ein Ort tatsächlich zählt: nicht der Wohnort der Erben und nicht der Sitz eines Beraters, sondern der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers.

Was hier bewusst nicht steht

Ein Weg aus einer bestimmten blockierten Erbengemeinschaft. Ob ein Beschluss ordnungsmäßige Verwaltung war, ob eine Teilungsversteigerung droht und was ein Anteil wert ist, hängt an Unterlagen, die diese Seite nicht kennt und nicht prüfen darf.