Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge ist kein Notprogramm, sondern die Grundeinstellung. Sie gilt überall dort, wo keine wirksame Verfügung von Todes wegen etwas anderes bestimmt.
Das BGB ordnet die Verwandten in Ordnungen. Zur ersten Ordnung gehören die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel (§ 1924 BGB). Zur zweiten Ordnung gehören die Eltern und deren Abkömmlinge, also Geschwister und Neffen (§ 1925 BGB), zur dritten die Großeltern und deren Abkömmlinge (§ 1926 BGB). Der Grundsatz dahinter ist einfach: solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung lebt, erben Verwandte der ferneren Ordnungen nicht (§ 1930 BGB).
Innerhalb der ersten Ordnung gilt das Stammesprinzip. Jedes Kind bildet einen Stamm. Lebt ein Kind nicht mehr, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle und teilen sich dessen Anteil (§ 1924 Abs. 3 BGB). Deshalb kann ein Enkel erben, obwohl seine Tante lebt: er erbt nicht neben ihr, sondern anstelle seines verstorbenen Elternteils.
Der Ehegatte steht neben den Verwandten
Der überlebende Ehegatte ist kein Verwandter und wird deshalb eigens geregelt. Nach § 1931 BGB erbt er neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern die Hälfte. Für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt eine entsprechende Regelung.
Dazu kommt der Güterstand. Lebten die Eheleute in der Zugewinngemeinschaft, dem gesetzlichen Regelfall, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten pauschal um ein weiteres Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB). Neben Kindern führt das zu der Quote, die den meisten Menschen als “die Hälfte” bekannt ist. Sie steht nirgends als eigene Zahl im Gesetz, sie entsteht aus der Addition zweier Vorschriften. Bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft rechnet sich das anders.
Wenn niemand da ist
Findet sich kein Verwandter und kein Ehegatte, erbt der Staat, genauer das Land, in dem der Erblasser zuletzt gewohnt hat (§ 1936 BGB). Das ist selten, aber es ist der Grund, warum es im Erbrecht keine erbenlose Erbschaft gibt.
Was hier bewusst nicht steht
Eine Quotentabelle für die eigene Familie. Ob jemand zur ersten oder zweiten Ordnung gehört, ob ein Stamm weggefallen ist, welcher Güterstand galt und ob Vorempfänge auszugleichen sind (§ 2050 BGB), entscheidet sich am konkreten Sachverhalt. Das Rechnen daran ist die Prüfung eines Einzelfalls und damit eine Rechtsdienstleistung.
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