<?xml version="1.0" encoding="utf-8" standalone="yes"?><rss version="2.0" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"><channel><title>Gesetzliche Erbfolge on Grundriss Erbrecht</title><link>https://rechtsanwalt-erbrecht-hamburg.de/themen/gesetzliche-erbfolge/</link><description>Recent content in Gesetzliche Erbfolge on Grundriss Erbrecht</description><generator>Hugo</generator><language>de</language><lastBuildDate>Wed, 12 Aug 2026 00:00:00 +0200</lastBuildDate><atom:link href="https://rechtsanwalt-erbrecht-hamburg.de/themen/gesetzliche-erbfolge/index.xml" rel="self" type="application/rss+xml"/><item><title>Erbschaft ausschlagen: die Frist und was sie in Gang setzt</title><link>https://rechtsanwalt-erbrecht-hamburg.de/aufsaetze/erbschaft-ausschlagen-frist/</link><pubDate>Wed, 12 Aug 2026 00:00:00 +0200</pubDate><guid>https://rechtsanwalt-erbrecht-hamburg.de/aufsaetze/erbschaft-ausschlagen-frist/</guid><description>&lt;p>Mit dem Tod eines Menschen geht sein Vermögen als Ganzes auf die Erben über
(§ 1922 Abs. 1 BGB). Dazu gehören auch die Verbindlichkeiten: Die Erben haften
für die Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB). Es braucht dafür keine Annahme,
keine Unterschrift und keinen Antrag; die Erbschaft fällt dem Berufenen an,
unbeschadet des Rechts, sie auszuschlagen (§ 1942 Abs. 1 BGB).&lt;/p>
&lt;p>Daraus folgt der ganze Rest. Weil man Erbe wird, ohne etwas zu tun, muss das
Gesetz einen Weg heraus vorsehen, und weil dieser Weg die Rechtslage für alle
anderen offenhält, muss er befristet sein.&lt;/p></description></item><item><title>Der Erbteil des Ehegatten hängt am Güterstand</title><link>https://rechtsanwalt-erbrecht-hamburg.de/aufsaetze/ehegatte-erbteil-und-gueterstand/</link><pubDate>Wed, 22 Jul 2026 00:00:00 +0200</pubDate><guid>https://rechtsanwalt-erbrecht-hamburg.de/aufsaetze/ehegatte-erbteil-und-gueterstand/</guid><description>&lt;p>Der überlebende Ehegatte ist mit dem Erblasser nicht verwandt. Das klingt
pedantisch, ist aber der Grund für die gesamte Konstruktion: Weil die
gesetzliche Erbfolge nach Ordnungen der Verwandtschaft aufgebaut ist
(§§ 1924 ff. BGB), braucht der Ehegatte eine eigene Vorschrift. Sie steht in
§ 1931 BGB.&lt;/p>
&lt;h2 id="die-grundquote">Die Grundquote&lt;/h2>
&lt;p>Der überlebende Ehegatte ist neben Verwandten der ersten Ordnung, also neben
Kindern und deren Abkömmlingen, zu einem Viertel als gesetzlicher Erbe berufen
(§ 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB). Neben Verwandten der zweiten Ordnung, also neben
Eltern und Geschwistern des Erblassers, oder neben Großeltern erbt er die
Hälfte. Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern
vorhanden, erhält er die ganze Erbschaft (§ 1931 Abs. 2 BGB).&lt;/p></description></item></channel></rss>