<?xml version="1.0" encoding="utf-8" standalone="yes"?><rss version="2.0" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"><channel><title>Die vier Themenfelder on Grundriss Erbrecht</title><link>https://rechtsanwalt-erbrecht-hamburg.de/themen/</link><description>Recent content in Die vier Themenfelder on Grundriss Erbrecht</description><generator>Hugo</generator><language>de</language><lastBuildDate>Wed, 19 Aug 2026 00:00:00 +0200</lastBuildDate><atom:link href="https://rechtsanwalt-erbrecht-hamburg.de/themen/index.xml" rel="self" type="application/rss+xml"/><item><title>Gesetzliche Erbfolge</title><link>https://rechtsanwalt-erbrecht-hamburg.de/themen/gesetzliche-erbfolge/</link><pubDate>Wed, 12 Aug 2026 00:00:00 +0200</pubDate><guid>https://rechtsanwalt-erbrecht-hamburg.de/themen/gesetzliche-erbfolge/</guid><description>&lt;p>Das BGB ordnet die Verwandten in Ordnungen. Zur ersten Ordnung gehören die
Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel (§ 1924 BGB). Zur
zweiten Ordnung gehören die Eltern und deren Abkömmlinge, also Geschwister und
Neffen (§ 1925 BGB), zur dritten die Großeltern und deren Abkömmlinge
(§ 1926 BGB). Der Grundsatz dahinter ist einfach: solange ein Verwandter einer
vorhergehenden Ordnung lebt, erben Verwandte der ferneren Ordnungen nicht
(§ 1930 BGB).&lt;/p>
&lt;p>Innerhalb der ersten Ordnung gilt das Stammesprinzip. Jedes Kind bildet einen
Stamm. Lebt ein Kind nicht mehr, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle und
teilen sich dessen Anteil (§ 1924 Abs. 3 BGB). Deshalb kann ein Enkel erben,
obwohl seine Tante lebt: er erbt nicht neben ihr, sondern anstelle seines
verstorbenen Elternteils.&lt;/p></description></item><item><title>Testament und Erbvertrag</title><link>https://rechtsanwalt-erbrecht-hamburg.de/themen/testament-und-erbvertrag/</link><pubDate>Wed, 19 Aug 2026 00:00:00 +0200</pubDate><guid>https://rechtsanwalt-erbrecht-hamburg.de/themen/testament-und-erbvertrag/</guid><description>&lt;p>Die Testierfreiheit steht in § 1937 BGB: Der Erblasser kann durch einseitige
Verfügung von Todes wegen einen Erben einsetzen. Sie ist weit, aber sie ist an
Form gebunden, und die Form ist der häufigste Grund, aus dem ein Testament
später nicht gilt.&lt;/p>
&lt;h2 id="zwei-formen-des-testaments">Zwei Formen des Testaments&lt;/h2>
&lt;p>Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser eigenhändig geschrieben und
unterschrieben sein (§ 2247 Abs. 1 BGB). Eigenhändig heißt handschriftlich, und
zwar vollständig: ein getippter Text mit handschriftlicher Unterschrift genügt
der Form nicht. Ort und Datum soll das Testament angeben (§ 2247 Abs. 2 BGB);
fehlen sie, ist es nicht automatisch unwirksam, aber es wird schwierig, wenn
mehrere Fassungen auftauchen.&lt;/p></description></item><item><title>Pflichtteil</title><link>https://rechtsanwalt-erbrecht-hamburg.de/themen/pflichtteil/</link><pubDate>Wed, 05 Aug 2026 00:00:00 +0200</pubDate><guid>https://rechtsanwalt-erbrecht-hamburg.de/themen/pflichtteil/</guid><description>&lt;p>Nach § 2303 BGB kann ein Abkömmling des Erblassers, der durch Verfügung von
Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist, von dem Erben den Pflichtteil
verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen
Erbteils. Dasselbe gilt für die Eltern und für den Ehegatten des Erblassers,
wenn sie ausgeschlossen sind.&lt;/p>
&lt;p>Drei Dinge folgen daraus, die häufig missverstanden werden.&lt;/p>
&lt;p>Erstens: Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Miterbe. Er hat einen
schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben, gerichtet auf Zahlung. Er kann
keinen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass verlangen und nicht bei der
Verwaltung mitreden.&lt;/p></description></item><item><title>Erbengemeinschaft und Nachlass</title><link>https://rechtsanwalt-erbrecht-hamburg.de/themen/erbengemeinschaft-und-nachlass/</link><pubDate>Wed, 29 Jul 2026 00:00:00 +0200</pubDate><guid>https://rechtsanwalt-erbrecht-hamburg.de/themen/erbengemeinschaft-und-nachlass/</guid><description>&lt;p>Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches
Vermögen der Erben (§ 2032 Abs. 1 BGB). Juristisch ist das eine
Gesamthandsgemeinschaft: Der Nachlass gehört allen zusammen, nicht jedem ein
abgegrenzter Teil. Ein Miterbe kann über seinen Anteil am Nachlass als Ganzes
verfügen (§ 2033 Abs. 1 BGB), nicht aber über einzelne Nachlassgegenstände.&lt;/p>
&lt;h2 id="verwaltung-und-warum-sie-stockt">Verwaltung, und warum sie stockt&lt;/h2>
&lt;p>Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu
(§ 2038 Abs. 1 BGB). Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung können mit
Stimmenmehrheit beschlossen werden, die Stimmen bemessen sich nach der Größe der
Erbteile (§ 2038 Abs. 2 in Verbindung mit § 745 BGB). Was darüber hinausgeht,
braucht alle. Deshalb kann eine Erbengemeinschaft handlungsunfähig werden, ohne
dass sich jemand falsch verhält: Die Konstruktion setzt Einigkeit voraus, die es
nicht immer gibt.&lt;/p></description></item></channel></rss>