Pflichtteil
Der Pflichtteil ist die Grenze der Testierfreiheit. Er macht niemanden zum Erben, er verschafft einen Anspruch auf Geld.
Nach § 2303 BGB kann ein Abkömmling des Erblassers, der durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist, von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Dasselbe gilt für die Eltern und für den Ehegatten des Erblassers, wenn sie ausgeschlossen sind.
Drei Dinge folgen daraus, die häufig missverstanden werden.
Erstens: Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Miterbe. Er hat einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben, gerichtet auf Zahlung. Er kann keinen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass verlangen und nicht bei der Verwaltung mitreden.
Zweitens: Der Anspruch entsteht nur, wenn jemand durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen wurde. Wer gesetzlicher Erbe bleibt, hat keinen Pflichtteil, er hat seinen Erbteil.
Drittens: Die Quote hängt an der gesetzlichen Erbfolge. Um die Hälfte wovon es geht, muss zuerst feststehen, wie hoch der gesetzliche Erbteil gewesen wäre, und das führt zurück zu Ordnungen, Stämmen und Güterstand.
Auskunft zuerst
Wer einen Pflichtteil geltend machen will, braucht Zahlen. § 2314 BGB gibt ihm deshalb einen Anspruch gegen den Erben auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses und auf Wertermittlung auf Kosten des Nachlasses. In der Praxis ist das der erste Schritt, lange bevor über eine Summe gesprochen wird.
Schenkungen zu Lebzeiten
Wer sein Vermögen vor dem Tod verschenkt, verkleinert den Nachlass und damit den Pflichtteil. Dagegen richtet sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB: Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall werden dem Nachlass rechnerisch hinzugerechnet, allerdings gestaffelt. Im ersten Jahr vor dem Erbfall wird die Schenkung voll berücksichtigt, danach für jedes weitere Jahr um ein Zehntel weniger (§ 2325 Abs. 3 BGB). Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist erst mit der Auflösung der Ehe.
Verjährung
Für den Pflichtteilsanspruch gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).
Wann diese Kenntnis vorlag, ist eine Tatsachenfrage. Sie wird hier nicht beantwortet, weil sie sich nur an einem konkreten Sachverhalt beantworten lässt.
Was hier bewusst nicht steht
Eine Berechnung. Nachlasswerte, Verbindlichkeiten, Vorempfänge, Schenkungen und Güterstand greifen ineinander, und schon eine falsch angesetzte Position verschiebt das Ergebnis erheblich. Wer eine Summe braucht, braucht jemanden, der den Fall prüfen darf.