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Der BGH zur außerordentlichen Kündigung bei Pflegepflichtversicherung und Krankheitskostenversicherung

Eine außerordentliche Kündigung der Krankheitskostenversicherung durch den Versicherer ist möglich, wohingegen das Gesetz bei der Pflegepflichtversicherung keinen Raum für ein solches Kündigungsrecht bietet.


In dem betroffenen Sachverhalt warf die kündigende Versicherung ihrem Versicherungsnehmer Betrug vor, da er er sich Kosten für Medikamente ersetzten ließ, diese tatsächlich aber nie angefallen waren. Daraufhin kündigte sie die Krankheitskostenversicherung. Darüber hinaus hatte der Kläger einen Mitarbeiter der Versicherung bei einem Hausbesuch mit einem Bolzenschneider angegriffen, weshalb die Versicherung sämtliche bestehenden Versicherungsverhältnisse mit dem Kläger außerordentlich kündigte. Gegen ein außerordentliches Kündigungsrecht der Versicherung wandte sich der Versicherungsnehmer mit seiner Klage, bekam aber nur im Hinblick auf die Pflegepflichtversicherung recht.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes sei das entsprechende Gesetz dahingehend zu reduzieren, dass eine außerordentliche Kündigung bei der Krankheitskostenversicherung nicht nur bei einem Versäumnis der Beitragszahlungen gerechtfertigt sei, sondern auch bei sonstigen schweren Vertragsverletzungen. Ein ausreichender Schutz des Betroffenen sei dadurch gegeben, dass er einen gesetzlichen Anspruch auf Abschluss einer Krankheitskostenversicherung zum Basistarif bei anderen Versicherungen habe. Im Bezug auf die Pflegepflichtversicherung sei ein Recht der Versicherung zur außerordentlichen Kündigung hingegen nicht gegeben. Gegen einen solchen Ausschluss würden die Entstehungsgeschichte des betroffenen Gesetzes und das Fehlen eines entsprechenden Basistarifs sprechen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IV ZR 50 11 vom 07.12.2011
Normen: §§ 12 I a, 193 III, 206 I VVG, § 314 I BGB, § 110 IV SGB XI
[bns]
 
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