Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

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und Hamburg-Finkenwerder


Zur Haftung des Aufsichtsrats in der Insolvenz

Aufsichtsratsmitglieder einer AG haften nur dann für existenzvernichtendes Verhalten des Vorstandes, wenn ihnen ein pflichtwidriges Verhalten nachgewiesen werden kann.


In der Regel obliegt dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft die Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes. Unter welchen Voraussetzungen seine Mitglieder auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, stellte das OLG Stuttgart im Fall einer insolventen Aktiengesellschaft klar.

Demnach obliegt es zunächst dem Ersatz fordernden Insolvenzverwalter, den Aufsichtsratsmitgliedern ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten nachzuweisen.

In der Folge müssen die Aufsichtsratsmitglieder dann darlegen und beweisen, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßen Verhalten eingetreten wäre, sie keine Schuld trifft, oder sie ihren Sorgfaltspflichten genügt haben.

Einschränkend führte das Gericht aus, dass eine intensive Überwachung der Vorstandsarbeit nur in Krisenzeiten oder bei existenzbedrohenden Geschäftsmaßnahmen geboten ist. Eine laufende Überprüfung der Geschäftstätigkeit ist ansonsten aber nicht erforderlich.
 
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil OLG S 20 W 1 12 vom 19.06.2012
Normen: §§ 93, 116 AktG, § 249 ff. BGB
[bns]
 
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