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Anwalt Erbrecht Hamburg
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Erbrecht - Blog
Landestypische Gebräuche sind kein Reisemangel
Verlangt ein Hotel beim Abendessen das tragen langer Hosen handelt es sich hierbei nicht um einen Reisemangel, sondern vielmehr um einen landestypischen Brauch auf welchen in einem Katalog nicht hingewiesen werden muss.
Mit genau dieser Forderung des Personals sah sich ein Urlauber in einem griechischen Hotel konfrontiert. Statt einer ¾ -langen Hose wurde er gebeten eine lange Hose zu tragen. Derart ,"bloßgestellt" begehrte der Urlauber eine Minderung des Reisepreises und stützte sich dabei auf einen fehlenden Hinweis im Reisekatalog.
Dem hielt das Gericht entgegen, dass das tragen langer Beinkleider zum Essen gerade in südeuropäischen Ländern eine landestypische Gepflogenheit ist. Hierbei handelt es sich um eine landestypische Sitte. Eine solche hat der Reisende entweder von sich aus zu kennen oder muss diese hinnehmen. Denn die Aufzählung sämtlicher Gebräuche und Sitten in einem Urlaubsland sprengt den Rahmen eines Reisekatalogs und kann dem Reiseanbieter folglich nicht zugemutet werden. Auf dieser Grundlage stellt eine solche unerhebliche Beeinträchtigung keinen zur Minderung berechtigenden Reisemangel dar.
Amtsgericht München, Urteil AG M 223 C 5318 10 vom 16.06.2010
Normen: §§ 631, 651d BGB