Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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und Hamburg-Finkenwerder


Tatsächliche Packungsgröße entscheidend bei Arzneimittelzuzahlung

Wird eine verschriebene Packungsgröße mangels Lieferbarkeit durch eine andere Größe ersetzt, ist letztere auch entscheidend für die Höhe der Zuzahlung des Krankenversicherten.


Vorab: Bei in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen beträgt die Zuzahlung zu Medikamenten 10 % des Abgabepreises, mindestens aber 5 Euro und höchstens 10 Euro. Die Kosten des Mittels können dabei nicht überschritten werden.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war eine verschrieben Großpackung an Medikamenten jedoch nicht verfügbar und konnte auch nicht durch Lieferanten beschafft werden. Aufgrund der Dringlichkeit gab die Apotheke drei kleiner Packungen an den Kunden heraus. Bei der Großpackung hätte dessen Eigenanteil 10 Euro betragen, bei den kleineren Packungen hätte sich der Eigenanteil für die einzelnen Packungen auf rund 17 Euro erhöht. Der Apotheker orientierte sich jedoch an der verschriebenen Packungsgröße und forderte nur 10 Euro von dem Patienten. Gegenüber dem Apotheker bemängelte die Versicherung diese geringere Summe und teilte ihm mit, dass er die Zuzahlung für die drei tatsächlich abgegebenen Packungen hätte berechnen müssen.

Diese Auffassung teilend entschied das Gericht, dass das Gesetz die Höhe der Zuzahlung klar von dem "Abgabepreis" abhängig macht und nicht von der verschriebenen Packungsgröße. Demzufolge hätte die Apotheke rund 17 Euro an Eigenanteil in Rechnung stellen müssen.
 
Sozialgericht Aachen, Urteil SG AC S 13 KR 223 13 vom 22.10.2013
Normen: § 129 I SGB V
[bns]
 
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