Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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und Hamburg-Finkenwerder


Zur Brustvergrößerung bei Intersexualität

Ist das körperliche Erscheinungsbild einer intersexuellen Frau unzweifelhaft im weiblichen Bereich anzusiedeln, besteht gegen die gesetzliche Krankenversicherung kein Anspruch auf eine Brustvergrößerung.


Denn der Brustansatz der Klägerin füllt die Konfektionsgröße ''A'' für Damen bereits voll aus. In diesem Fall geht es lediglich um die äußere Anpassung des Erscheinungsbildes an ein vermeintliches Idealbild, weshalb die Kosten nicht der Krankenkasse aufgebürdet werden können.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 1 KR 69 12 R vom 04.03.2014
Normen: § 27 I S.1 SGB V
[bns]

 
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