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Bayerisches Tanzverbot an Karfreitag

Der strikte Befreiungsausschluss ist nichtig.

Eine als Weltanschauungsgemeinschaft anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts, die sich für eine strikte Trennung von Staat und Kirche einsetzt, rief für den Karfreitag des Jahres 2007 zu einer eintrittspflichtigen Veranstaltung in München auf. Diese stand unter dem Motto: „Heidenspaß statt Höllenqual - religionsfreie Zone München 2007“. Die zuständige Verwaltungsbehörde untersagte einen Teil der Veranstaltung. Die ab 22:30 Uhr vorgesehene „Heidenspaß-Party“ entsprach nach der Meinung des Kreisverwaltungsreferats der Landeshauptstadt München nicht dem Ernst des Feiertages. Die bisherigen Rechtsbehelfe des Beschwerdeführers blieben erfolglos. Darin sah dieser eine Verletzung seiner Religions- und Weltanschauungsfreiheit und seiner Versammlungsfreiheit.

Vergnügungen, die den ernsten Charakter des Tages nicht wahren, sind grundsätzlich an stillen Feiertagen verboten. Im Gegensatz zu den anderen Tagen besteht für den Karfreitag keine Möglichkeit zur Befreiung von diesem Verbot. Die Richter kamen zu der Überzeugung, dass der bayerische Schutz des Karfreitags durch das Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (FTG) grundsätzlich rechtmäßig ist. Dadurch werden andere Religionsgemeinschaften auch nicht unzulässig benachteiligt.

Allerdings ist nach der Meinung der Richter die konkrete Ausgestaltung des Karfreitagschutzes wegen des Fehlens einer Ausnahmeregelung unverhältnismäßig. Im vorliegenden Fall hätte die Behörde eine Befreiung von dem Verbot erteilen müssen, da sich die überschaubar besuchte Veranstaltung kaum auf den öffentlichen Ruhe- und Stillecharakter des Karfreitags ausgewirkt hatte. Der Beschwerdeführer wurde daher in seiner Religions- und Weltanschauungsfreiheit sowie in seiner Versammlungsfreiheit verletzt.
 
BVerfG, Urteil BVerfG 1 BvR 458 10 vom 27.10.2016
Normen: Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 4 Abs. 2 GG, Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 140 GG, § 95 Abs. 3 BVerfGG, Art. 3 Abs. 2 S. 1 FeiertG BY, Art. 3 Abs. 2 S. 3 FeiertG BY, Art. 5 Halbs. 2 FeiertG BY, Art. 139 WRV
[bns]
 
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