Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Vorsorgevollmacht

Neben der Errichtung eines Testaments sollte man auch an die Möglichkeiten einer Vorsorgevollmacht denken.

Während das Testament die Verteilung des Vermögens nach dem Tod regelt, dient die Vorsorgevollmacht dazu, dass eine Vertrauensperson das Vermögen verwaltet und alle rechtlichen und persönlichen Entscheidungen trifft, falls man selbst dazu aufgrund Krankheit oder Alternicht mehr in der Lage sein sollte. Hat man keine Vorsorgevollmacht verfasst und wird im rechtlichen Sinne "geschäftsunfähig", muss das Vormundschaftsgericht einen Betreuer bestellen, wobei das damit verbundene Verfahren leider aufwendig und oft zeitraubend ist. Der gerichtlich bestellte Betreuer ist außerdem, auch wenn es der Ehegatte oder ein Kind ist, dem Vormundschaftsgericht zur Rechenschaft verpflichtet.

Die Vorsorgevollmacht beinhaltet in der Regel eine Generalvollmacht für alle Handlungen, bei denen eine Vertretung gesetzlich zulässig ist. Außerdem wird klargestellt, ob und wieweit die Vollmacht auch für sehr persönliche Erklärungen, wie z.B. zur Einwilligung in medizinische Behandlungen und zum Abschluss von Krankenhaus und Heimverträge verwendbar ist. Der Gesetzgeber schreibt hier zum Teil bestimmte Formulierungen vor, die unbedingt beachtet werden müssen.

Die Vollmacht muss im Prinzip nicht notariell beglaubigt werden, wobei aber zu beachten ist, dass einige veröffentlichte Muster nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Um für alle Geschäfte gültig zu sein (z.B. auch in Grundbuchverfahren sowie meistens bei Banken und Versicherungen) und um Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht auszuschließen, empfiehlt sich jedoch die Beurkundung durch einen Notar. Die Beurkundung hat auch den Vorteil, dass die Vollmacht ersetzt werden kann, wenn das Vollmachtsdokument verloren geht oder beschädigt wird.

Mit der Vollmacht verbunden werden kann eine sog. Patientenverfügung, mit der man den behandelnden Ärzte für den Fall, dass man nicht mehr ansprechbar ist, bestimmte Anweisungen für die Behandlung bis hin zur sogenannten "passiven Sterbehilfe" erteilen kann.

 
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